

Qualitätsmanagement - Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen
Seit 01.01.2005 besteht auch für Vertrags-Zahnärzte und Ärzte gemäß SGB
V § 135 a (
"SGB V §135 a") eine Verpflichtung zur Qualitätssicherung. Die
Umsetzung eines QM-Systems wird jedoch vom Gesetzgeber nicht anhand
eines konkreten Modells vorgeschrieben.
Der
gemeinsame Bundesausschuss definiert die grundsätzlichen Anforderungen
an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
Qualitätsmanagement als Wettbewerbsvorteil
Der Konkurrenzdruck für Ärzte und Zahnärzte wächst. Deshalb wird Qualitätsmanagement
zunehmend auch zum Wettbewerbs- und Marketingfaktor, da geeignete Kriterien in der
Qualitätssicherung - z.B.
Zertifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2000 - zur Abgrenzung von anderen Praxen erforderlich
werden.
Die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems bietet sich auch
insbesondere ca. 3 bis 5 Jahre vor einer
Praxisabgabe im Hinblick auf eine Optimierung der Praxisführung sowie
der Außendarstellung der Praxis an. Darüber hinaus wird ein vorhandenes
Qualitätsmanagement-System für Banken im Zuge der veränderten Ansprüche
an Bonitätseinstufungen (Einführung von
Basel II, etc.) ein positives Kriterium darstellen.
Rechtssicherheit durch Qualitätsmanagement
Ein eingeführtes Qualitätsmanagement-System trägt dazu bei, die
Leistungs-fähigkeit und Rechtssicherheit Ihrer Praxis gegenüber Patienten,
Kosten-trägern und Behörden konstant sicherzustellen. Sind Sie sicher, dass Ihre
derzeitige Praxisführung den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht und Sie ggf.
daraus auch finanzielle Vorteile generieren können?
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zum Thema Rechtssicherheit durch QM
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