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![]() Wie ist die gesetzliche Regelung?Gemäß SGB V §135 a besteht eine Verpflichtung zur Qualitätssicherung. Nach Abs. 2 sind Vertragsärzte, med. Versorgungszentren, zugelassene Kranken-Häuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen …. nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, 1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu ver-bessern und 2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuent-wickeln. Wie allerdings ein QM-System gestaltet sein soll, bleibt offen. Eine Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird nicht anhand eines konkreten Proze-deres oder Modells vorgeschrieben. Dies betrachtet der Gesetzgeber nicht als seine vornehmste Aufgabe. Ganz bewusst schafft er Freiraum für die Ent-wicklung berufsgruppenspezifischer Lösungen. Für die (Zahn-)Arztpraxis stellt sich derzeit daher die vordringliche Frage, welcher Weg eingeschlagen werden soll und kann. Der in Industrie und Dienstleistung bewährte Weg der Zertifizierung mag für viele einen Einstieg bieten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zertifizierung besteht nicht und ist auch bei der derzeitigen Gesundheitsreform nicht vorgesehen! |
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